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AGB

1. Allgemeine Vertragsunterlagen Kommunikationsdesign (AVG) der PR MEDIA GmbH

1.1 Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen der PR MEDIA GmbH und dem Auftraggeber, der nicht als Verbraucher gemäß § 13 BGB agiert. Dies gilt besonders, wenn der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzt, die den hier aufgeführten AVG entgegenstehen oder von ihnen abweichen.

1.2 Die hier genannten AVG gelten auch dann, wenn die PR MEDIA GmbH den Auftrag unter Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn die PR MEDIA GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand, Urheber- und Nutzungsrechte

2.1 Jeder Auftrag, der an die PR MEDIA GmbH erteilt wird, stellt einen Urheberwerkvertrag dar, der darauf abzielt, Nutzungsrechte an den bestellten Werken zu gewähren. Der Vertrag umfasst nicht die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der PR MEDIA GmbH. Ebenso wenig beinhaltet er die Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit oder -verwendbarkeit der Arbeiten der PR MEDIA GmbH bezüglich Marken oder anderer Schutzrechte. Der Auftraggeber ist für eigene Recherchen verantwortlich.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die gesetzlichen Regelungen gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. In einem solchen Fall gelten insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; zusätzlich stehen den Parteien in einem solchen Fall die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der PR MEDIA GmbH weder im Original noch in Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jegliche Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen berechtigt die PR MEDIA GmbH, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder gemäß dem aktuellen AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen üblichen Vergütung zusätzlich zur regulären Vergütung zu verlangen.

2.4 Die PR MEDIA GmbH gewährt dem Auftraggeber die notwendigen Nutzungsrechte für den jeweiligen Verwendungszweck. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, wird in der Regel das einfache Nutzungsrecht gewährt. Eine Übertragung dieser Rechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Die Übertragung der Nutzungsrechte auf den Auftraggeber erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

2.6 Auf den Vervielfältigungsstücken ist die PR MEDIA GmbH als Urheber anzugeben. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die PR MEDIA GmbH dazu, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder gemäß dem aktuellen AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen üblichen Vergütung zusätzlich zur regulären Vergütung zu fordern.

2.7 Vorschläge seitens des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Nutzungsumfangs (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jegliche Nutzung, die über diesen vereinbarten Umfang hinausgeht, ist nicht gestattet. Bei einer solchen erweiterten Nutzung ist die PR MEDIA GmbH berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder gemäß dem aktuellen AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen üblichen Vergütung zusätzlich zur regulären Vergütung zu verlangen.

3. Vergütung

3.1 Die Erstellung von Entwürfen und Reinzeichnungen sowie die Einräumung von Nutzungsrechten stellen eine zusammenhängende Dienstleistung dar. Die Vergütung erfolgt gemäß dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen. Die Honorare sind Nettobeträge, auf die die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich zu entrichten ist.

3.2 Falls keine Nutzungsrechte gewährt werden und lediglich Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert werden, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3 Die Erstellung von Entwürfen und alle weiteren Leistungen, die die PR MEDIA GmbH für den Auftraggeber erbringt, unterliegen der Vergütungspflicht, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme und Verzug

4.1 Die Vergütung wird bei Lieferung des Werkes fällig und ist ohne Abzüge zahlbar. Falls die bestellten Arbeiten in Teilabschnitten abgenommen werden, ist entsprechend eine Teilvergütung jeweils bei solchen Teilabnahmen zu entrichten. Falls ein Auftrag sich über einen längeren Zeitraum erstreckt oder erfordert, dass die PR MEDIA GmbH beträchtliche finanzielle Vorleistungen erbringt, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Dies umfasst 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3 nach Ablieferung.

4.2 Die Verweigerung der Abnahme aus rein gestalterischen oder künstlerischen Gründen ist nicht zulässig. Im Rahmen des Auftrags hat die PR MEDIA GmbH absolute Gestaltungsfreiheit.

4.3 Bei Zahlungsverzug ist die PR MEDIA GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu berechnen. Die Möglichkeit, einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt davon unberührt.

5. Sonderleitungen, Neben- und Reisekosten

5.1 Zusatzleistungen wie die Überarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Studium von Manuskripten oder die Überwachung des Druckprozesses werden separat gemäß dem aktuellen AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.

5.2 Vorherige Absprache vorausgesetzt, ist die PR MEDIA GmbH berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers die notwendigen Fremdleistungen für die Auftragserfüllung zu beauftragen. Dabei ist der Auftraggeber verpflichtet, der PR MEDIA GmbH die entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3 Sofern spezielle Vereinbarungen getroffen werden und Verträge über Fremdleistungen im Namen der PR MEDIA GmbH abgeschlossen werden, übernimmt der Auftraggeber die Verpflichtung, die PR MEDIA GmbH von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus diesen Verträgen ergeben.

5.4 Aufwendungen für technische Nebenkosten wie spezielle Materialien, die Erstellung von Modellen, Fotos, Zwischenbildern, Reproduktionen, Satz und Druck usw. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5 Reisekosten und Ausgaben für Reisen, die im Rahmen des Auftrags vereinbart wurden und mit dem Auftraggeber abgestimmt sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Eigentum an Daten und Entwürfen

6.1 Lediglich Nutzungsrechte an Entwürfen und Reinzeichnungen werden gewährt, jedoch findet keine Eigentumsübertragung statt.

6.2 Es ist vereinbart, dass die Originale der PR MEDIA GmbH unversehrt und innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben sind, sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Für den Fall einer Beschädigung oder eines Verlusts ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kosten für die Wiederherstellung der Originale zu erstatten. Hierbei bleibt die Möglichkeit zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche unberührt.

6.3 Alle im Rahmen des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der PR MEDIA GmbH. Es besteht keine Verpflichtung seitens der PR MEDIA GmbH, diese Daten und Dateien dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sollte der Auftraggeber eine Herausgabe wünschen, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4 Sofern die PR MEDIA GmbH dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung stellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung seitens des Designers geändert werden.

6.5 Die Versendung sämtlicher Gegenstände gemäß den Abschnitten 6.1 bis 6.4 erfolgt auf Risiko und Kosten des Auftraggebers.

7. Korrektur, Gestaltungsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

7.1 Bevor mit der Vervielfältigung begonnen wird, sind der PR MEDIA GmbH Korrekturabzüge vorzulegen.

7.2 Eine Überwachung der Produktion durch die PR MEDIA GmbH erfolgt ausschließlich bei gesonderter Vereinbarung. Sofern die Produktionsüberwachung übernommen wird, ist die PR MEDIA GmbH befugt, eigenständig die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

7.3 Der Auftraggeber stellt der PR MEDIA GmbH 10 einwandfreie Belegexemplare der vervielfältigten Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung. Die PR MEDIA GmbH ist befugt, diese Muster und sämtliche im Rahmen des Vertrages entstandenen Arbeiten zu Werbezwecken in verschiedenen Medien zu verwenden. Zusätzlich ist es gestattet, auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber hinzuweisen.

8. Haftung

8.1 Die Haftung der PR MEDIA GmbH für Schäden an überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts usw. ist beschränkt und tritt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein. Bei Schäden, die die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, haftet die PR MEDIA GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit. Ansonsten besteht eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn eine Pflichtverletzung erfolgt, die für die Erfüllung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

8.2 Für Aufträge, die im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte vergeben werden, übernimmt die PR MEDIA GmbH gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung, es sei denn, die PR MEDIA GmbH hat eindeutig bei der Auswahl ein Verschulden. In solchen Fällen tritt die PR MEDIA GmbH lediglich als Vermittler auf.

8.3 Sobald der Auftraggeber Entwürfe oder Reinzeichnungen freigibt, übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionale Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

8.4 Mit der Freigabe der Entwürfe oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber entfällt jegliche Haftung seitens der PR MEDIA GmbH.

9. Gewährleitung

9.1 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung des Werkes schriftlich bei der PR MEDIA GmbH zu reklamieren. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

9.2 Der Kunde informiert die PR MEDIA GmbH unverzüglich über jegliche Mängel. Er identifiziert den Mangel so präzise wie möglich, grenzt ihn ein und dokumentiert ihn schriftlich. Bei wesentlichen Mängeln hat der Kunde das Recht auf Nachbesserung seitens der PR MEDIA GmbH.

9.3 Solange die PR MEDIA GmbH ihren Pflichten zur Mängelbeseitigung nachkommt, ist der Kunde nicht berechtigt, die Vergütung zu mindern oder den Vertrag zu kündigen, es sei denn, die Nachbesserung scheitert endgültig. Der Kunde ist verpflichtet, die PR MEDIA GmbH bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Das Recht auf Nachbesserung erstreckt sich auch auf Mängel an bereitgestellten Inhalten, die von der PR MEDIA GmbH im Rahmen des Vertrags eingekauft oder lizenziert wurden (wie Texte, Fotos, Illustrationen von Dritten usw.).

10. Gestaltungsfreiheit und Auftragsdurchführung

10.1 Die Gestaltungsfreiheit ist Teil des Auftrags. Reklamationen bezüglich der künstlerischen Gestaltung sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen wünschen, trägt er die dadurch entstehenden Mehrkosten.

10.2 Falls sich die Ausführung des Auftrags aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, verzögert, behält sich die PR MEDIA GmbH vor, eine angemessene Erhöhung der Vergütung zu verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit behält sich die PR MEDIA GmbH das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Weitere Ansprüche auf Verzugsschadenersatz bleiben hiervon unberührt.

10.3 Der Auftraggeber bestätigt, dass er berechtigt ist, alle Vorlagen, die er der PR MEDIA GmbH zur Verfügung stellt, zu verwenden. Sollte der Auftraggeber entgegen dieser Zusicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt er die PR MEDIA GmbH von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die PR MEDIA GmbH die vereinbarte Vergütung, wobei jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge (gemäß § 649 BGB) angerechnet werden müssen. Die Parteien haben jedoch im Voraus eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt vereinbart: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn werden 10% der vereinbarten Vergütung oder, falls keine solche Vereinbarung getroffen wurde, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung fällig. Es sind natürlich auch abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder Aufwendungen vorbehalten.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Falls der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der PR MEDIA GmbH. Die PR MEDIA GmbH behält sich außerdem das Recht vor, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

12.2 Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht bzw. CISG) werden hiermit ausgeschlossen.

12.3 Die PR MEDIA GmbH ist befugt, die ihr bekannt gewordenen Daten über den Auftraggeber in einer elektronischen Datenverarbeitung zu erfassen, zu speichern und für geschäftliche Belange zu verwenden.